Rechtsprechung
   BFH, 06.11.1987 - III R 178/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1528
BFH, 06.11.1987 - III R 178/85 (https://dejure.org/1987,1528)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1987 - III R 178/85 (https://dejure.org/1987,1528)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1987 - III R 178/85 (https://dejure.org/1987,1528)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,1528) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33a Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsfreibetrag - Allgemeine Lebenserfahrung - Berufsausbildung - Ausbildungsaufwendungen - Schuldgeldfreiheit - Lernmittelfreiheit - Unterrichtshilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 425
  • BB 1988, 391
  • BStBl II 1988, 442
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.11.1987 - III R 241/83

    Für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist bei fehlender

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 178/85
    Auf die Prüfung, ob Schulgeldfreiheit oder Lernmittelfreiheit ( = kostenlose Zurverfügungstellung von Unterrichtshilfen in der Hand des Lernenden) besteht, kann deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416).

    a) Anders als im Fall des Senatsurteils III R 241/83 (BFHE 151, 416) hat sich das FG hier nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz berufen, sondern auf die "Lebenserfahrung der erkennenden Instanzrichter".

    Gleiches gilt für den Fall, daß das FG feststellt, für den Sohn der Kläger habe keine Lernmittelfreiheit bestanden (s. hierzu das bereits genannte Urteil des Senats III R 241/83).

  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 31.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 178/85
    Derartige spezielle Erfahrungen sind aber als sog. Erfahrungstatsachen vom Gericht in gleicher Weise festzustellen wie entscheidungserhebliche Tatsachen (s. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 3. Mai 1974 IV C 31/72, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 96, Rechtsspruch 54, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1974, 957; auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 96 FGO Tz. 2 Abs. 7).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 112/85

    Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 178/85
    Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß den Klägern (auch) Unterbringungskosten für ihren Sohn entstanden sind, so würde bereits dies die Gewährung des beantragten Freibetrages rechtfertigen (s. hierzu Urteil des Senats in der Streitsache III R 112/85 vom 6. November 1987, BFHE 151, 422).
  • BSG, 09.12.1969 - 10 RV 789/66

    Allgemeine Erfahrungssätze - Spezielle Erfahrungssätze - Gerichtlicher

    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 178/85
    Das Gericht muß angeben, woher es die Kenntnis von seinem Erfahrungssatz hat (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 9. Dezember 1969 10 RV 789/66, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 96, Rechtsspruch 30, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 167).
  • BFH, 19.08.1983 - VI R 62/80
    Auszug aus BFH, 06.11.1987 - III R 178/85
    Sie wären um so mehr erforderlich gewesen, als es in der Bundesrepublik Deutschland keine allgemeine Lebenserfahrung gibt, ob in der Türkei beim Schulbesuch von Kindern als solchem Kosten entstehen oder nicht (so z.B. auch Sunder-Plassmann in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 33a Anm. 62, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. August 1983 VI R 62/80, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Die Entlastung in Höhe des Ausbildungsfreibetrags kann deshalb grundsätzlich nur gewährt werden, wenn Ausbildungskosten dem Grunde nach nachgewiesen werden (BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896, unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438, und III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442).

    Dabei reicht es aus, wenn (auch) Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung entstanden sind (BFH-Urteile vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422, und in BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442).

  • BFH, 19.01.2017 - III R 28/14

    Korrektur bestandskräftiger Bescheide aufgrund neuer Erkenntnisse aus einem

    Sofern bei der Überzeugungsbildung auf die Anwendung spezieller Erfahrungssätze zurückgegriffen wird, etwa dass bei bestimmten Formen des Schrotthandels bestimmten Einnahmen auch bestimmte Ausgaben für den Wareneinkauf gegenüberstehen müssen, wäre ein solcher spezieller Erfahrungssatz hinreichend zu begründen (Senatsurteil vom 6. November 1987 III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442, unter II.1.a).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 202/82

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages

    Die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages setzt nach § 33 a Abs. 2 EStG 1977 voraus, daß dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Kindes "erwachsen" sind (s. hierzu näher das weitere, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage III R 178/85).

    Den Urteilsgründen muß zu entnehmen sein, aufgrund welcher Unterlagen oder Erwägungen das Gericht zu den für die Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen gelangt ist (vgl. das vorgenannte Urteil III R 178/85, sowie das des VI. Senats des BFH vom 4. Juni 1969 VI R 229/68, BFHE 96, 273, BStBl II 1969, 615; s. auch List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 FGO Anm. 52, mit zusätzlichen Hinweisen).

    Hinsichtlich der dabei möglichen Fallgestaltungen verweist der Senat auf sein Urteil III R 178/85.

    Anmerkung: Die in der Entscheidung genannten Urteile III R 241/83 und III R 178/85 sind veröffentlicht in BFHE 151, 416, und BFHE 151, 425.

  • BFH, 06.11.1987 - III R 164/85

    Beschränkt steuerpflichtiges Kind - Ausbildungsfreibetrag - Ausbildung im Ausland

    a) Wie in dem Urteil des Senats vom 6. November 1987 III R 178/85 (BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442) im einzelnen begründet, hätte das FG insbesondere angeben müssen, worauf sich die "Lebenserfahrung der erkennenden Senatsmitglieder" stützte.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein vorgenanntes Urteil III R 178/85.

    Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß die Kläger im Streitjahr Aufwendungen im Sinne des § 33 a Abs. 2 EStG hatten (zu hier möglichen Fallgestaltungen s. das Urteil des Senats III R 178/85), so wird es ferner beachten müssen, daß der Freibetrag wegen der Unterbringung des Sohnes der Kläger in Jugoslawien gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 3 EStG 1981 zu mindern ist.

  • BFH, 27.04.1995 - III R 57/93

    Keine unbeschränkte Steuerpflicht von Kindern, die im Ausland wohnen

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438, III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442, sowie in BFHE 168, 316, BStBl II 1992, 896) ist das FA auch zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger für jedes seiner drei Kinder im Streitjahr nur ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Satz 6 EStG in Höhe des nach der Ländergruppeneinteilung ermäßigten Betrages von 600 DM (1/3 von 1 800 DM) zustand.
  • BFH, 05.11.2001 - VIII B 16/01

    Bauarbeitenkosten - Domizilgesellschaft - Betriebsausgaben -

    Zwar sind Erfahrungstatsachen des wirtschaftlichen Lebens vom Gericht ebenso festzustellen wie andere entscheidungserhebliche Tatsachen, so dass das Gericht angeben muss, woher es die Kenntnis von diesen Tatsachen hat (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442, m.w.N.); es liegt deshalb regelmäßig ein Verfahrensmangel vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine solche Tatsache zugrunde legt, ohne die Beteiligten vorher davon in Kenntnis zu setzen (Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474; Beschluss vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326; Tipke/Kruse, a.a.O., § 82 FGO Tz. 56, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.1994 - X R 131/93

    Miete - Geschenk - Sohn - Gestaltungsmißbrauch - Sparplan

    Hat er keine derartigen Aufwendungen, darf kein Ausbildungsfreibetrag gewährt werden (BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442).
  • BFH, 08.06.1990 - III R 107/88

    Eheleute - Ausländischer Familienhaushalt - Haushaltsfreibetrag -

    Für die den Betrag von 2.484 DM übersteigende Ermäßigung sind Ausbildungskosten dem Grunde nach nachzuweisen; der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 6. November 1987 III R 241/83 (BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438) und III R 178/85 (BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442).
  • BFH, 03.06.2004 - XI B 188/03

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Anwendung von nicht allgemein bekannten

    Das gilt nur nicht für offenkundige Tatsachen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442; BFH-Beschluss vom 5. November 2001 VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.1992 - III R 80/90

    Unterhaltsfreibetrag gem. § 33 a Abs. 1 EStG (1986)

    Bei Übertragung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, daß dem Kläger für seine vier, im Streitjahr noch nicht 16 Jahre alten Kinder, neben den Höchstbeträgen von jeweils 2.484 DM, die bereits vom FA angesetzt worden sind, Beträge in Höhe von je 1.200 DM für jedes in Ausbildung befindliche Kind zu gewähren sind, das auswärtig untergebracht ist und für das der Kläger Ausbildungskosten dem Grunde nach nachweisen kann (Senatsurteile vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438, und III R 178/85, BFHE 151, 425, BStBl II 1988, 442).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 112/85

    Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für

  • FG Saarland, 04.11.2002 - 1 K 202/01

    Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes

  • FG Nürnberg, 26.03.2003 - V 234/00

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Kläger oder den Bevollmächtigten

  • BFH, 06.11.1987 - III R 181/85
  • FG Niedersachsen, 29.11.1995 - IX 103/91

    Anforderungen an die Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen; Voraussetzungen für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht